Unternehmensfinanzierung durch Kleinbeteiligte und gesellschaftsfremde Dritte
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Wie der Gesellschafter seine Gesellschaft zu finanzieren hat, nämlich vornehmlich mit Eigen- oder Fremdkapital, bleibt ihm nach dem Prinzip der Finanzierungsfreiheit selbst überlassen. Dies sollte sich nach dem bis zu letzten geltenden Kapitalersatzgedanken schlagartig ändern, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage gerät. In der Krise war der Gesellschaft zu einer Finanzierungsentscheidung angehalten. Die Gesellschaft war durch das Zuführen neuen Risikokapitals zu sanieren oder aber durch Liquidation vom Markt zu nehmen. Gerade im Bereich der Unternehmensfinanzierung lässt sich jedoch beobachten, dass die Einschränkung der Finanzierungsfreiheit instinktiv eine Reihe von Umgehungsstrategien nach sich zieht. Diese Umgehungsstrategien sind Gegenstand des Werkes. Unter dem Stichwort der Zurechnung geht der Verfasser Fragen um den persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalersatzrechts a. F. und des neuen Rechts der Gesellschafterdarlehen nach. Die Arbeit wendet sich dabei zunächst den dogmatischen Grundlagen des Kapitalersatzrechts a. F. zu. Daran anknüpfend wird untersucht, in wie weit diese dogmatischen Grundlagen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Änderungen erfahren haben. Hierauf aufbauend unterzieht der Verfasser die in Literatur und Rechtsprechung anzutreffenden Umgehungstrategien einer konkreten Einzelfallbetrachtung. Untersucht wird, in wie weit etwa verbundene Unternehmen, nahe Familienangehörige oder atypisch stille Gesellschafter und sonstige Dritte unter Zurechnungsgesichtspunkten einem Gesellschafter gleichgestellt werden können. Weiterer Schwerpunkt der Studie sind Fragen der Zurechnung um das Kleinbeteiligtenprivileg nach § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. und § 39 Abs. 5 InsO n. F. Kleingesellschafter werden vom Gesetz privilegiert. Auf sie findet das Recht der Gesellschafterdarlehen keine Anwendung. Bereits bei dessen Einführung im Jahr 1998 sind dem Kleinbeteiligtenprivileg schwerwiegende Zurechnungsprobleme vorausgesagt worden. Der Verfasser untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, durch Zusammenrechnen mehrerer Kleinbeteiligungen die kritische Schwelle von 10 % des Stammkapitals zu durchbrechen und so dem Recht der Gesellschafterdarlehen zur Anwendung zu verhelfen. Das Buch schließt mit Untersuchungen zur Zurechnung privilegierender Tatbestandsmerkmale. Die Rechtsfolge ist, dass aufgrund der privilegierenden Zurechnung die Anwendung des Kapitalersatzrechts entfällt.