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Börsenkurse und angemessene Abfindung

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Eine Kernfrage beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern, also beim sog. „Squeeze-out“, liegt in der Festlegung der angemessenen Barabfindung. Die Rechtsprechung (in Deutschland und Österreich) lehnte bis zur Jahrtausendwende die Maßgeblichkeit von Börsenkursen für die Abfindungsbemessung ab. Seit der z. T. euphorisch begrüßten Öffnung der Rechtsprechung zu Börsenkursen - v. a. als Abfindungsuntergrenze, aber auch direkt als Abfindung - bestehen große Probleme im Umgang mit Marktenge, Manipulation, sprunghaften Entwicklungen usw. Während man ursprünglich von der Beschleunigung des Ausschlussverfahrens und der Einsparung von Kosten ausging, führen aufwendige Gutachten zur Tauglichkeit bzw. Untauglichkeit von Börsenkursen zur fatalen Situation, zusätzlich zu einer Unternehmensbewertung Gutachten zur Qualität von Börsenkursen zu benötigen. In den USA ist nicht ein „Fair Market Value“ wie ein Börsenkurs, auch nicht als Untergrenze, sondern der „Fair Value“ der Anteile maßgebend. Der Gesellschafterausschluss ist ein gesetzlicher Bewertungsanlass; sein Normzweck und seine rechtlichen Wertungen stehen im Mittelpunkt. Zentrale Grundsätze sind die wirtschaftlich volle Entschädigung, die umfassende Gleichbehandlung und die Nachprüfbarkeit. Börsenkurse gewährleisten keine wirtschaftlich volle Abfindung, keine umfassende Gleichbehandlung und eine lediglich eingeschränkte Nachprüfbarkeit. Sie weisen unentwirrbare Verzerrungen und konzeptionelle Schwächen auf; Gründe hierfür sind: Informations- und Machtasymmetrien, zufällige Schwankungen, Über- und Unterreaktionen, ihre Zirkularität, die Marktenge, die gezielte Beeinflussbarkeit und die unzureichende Synergieeinbeziehung. Folglich werden Börsenkurse als Abfindung(suntergrenze) den rechtlichen Anforderungen zum Squeeze-out nicht gerecht.

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2012

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