Verdeckte und atypische Beherrschungsverträge im Aktienrecht
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Die aktienrechtlichen Vorbehalte gegenüber einer Beteiligung Dritter an der Leitung der Aktiengesellschaft kommen in unterschiedlichen Zusammenhängen zum Tragen. Ein wichtiger Aspekt dieses Themas ist die Frage nach der Existenz und der rechtlichen Einordnung sogenannter „verdeckter“ Beherrschungsverträge, die im Schrifttum aufgeworfen wurde und die Rechtsprechung in den letzten Jahren beschäftigt hat. In Auseinandersetzung mit den als „verdeckte“ Beherrschungsverträge diskutierten Fallgestaltungen befasst sich die Arbeit mit den Voraussetzungen der Leitungsunterstellung als typusprägendem Merkmal eines Beherrschungsvertrags. Daneben wird die Frage aufgeworfen, welche Rechtsfolgen die Beteiligten treffen, sollte ein Vertrag als „verdeckter“ Beherrschungsvertrag einzuordnen sein.
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Verdeckte und atypische Beherrschungsverträge im Aktienrecht, Felix Christoph Dette
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2012
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- Titel
- Verdeckte und atypische Beherrschungsverträge im Aktienrecht
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Felix Christoph Dette
- Verlag
- Nomos
- Erscheinungsdatum
- 2012
- ISBN10
- 3832974113
- ISBN13
- 9783832974114
- Reihe
- Schriften zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die aktienrechtlichen Vorbehalte gegenüber einer Beteiligung Dritter an der Leitung der Aktiengesellschaft kommen in unterschiedlichen Zusammenhängen zum Tragen. Ein wichtiger Aspekt dieses Themas ist die Frage nach der Existenz und der rechtlichen Einordnung sogenannter „verdeckter“ Beherrschungsverträge, die im Schrifttum aufgeworfen wurde und die Rechtsprechung in den letzten Jahren beschäftigt hat. In Auseinandersetzung mit den als „verdeckte“ Beherrschungsverträge diskutierten Fallgestaltungen befasst sich die Arbeit mit den Voraussetzungen der Leitungsunterstellung als typusprägendem Merkmal eines Beherrschungsvertrags. Daneben wird die Frage aufgeworfen, welche Rechtsfolgen die Beteiligten treffen, sollte ein Vertrag als „verdeckter“ Beherrschungsvertrag einzuordnen sein.