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Urkundenvorlagepflichten nach § 142 Abs. 1 und 2 ZPO

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Der Ausgang eines Zivilverfahrens hängt neben den vorgetragenen Tatsachen oft entscheidend von den beigebrachten Beweismitteln ab. Ist es dem Gericht mangels ausreichender Beweise nicht möglich, sich von der Wahrheit oder Unwahrheit strittiger Tatsachen zu überzeugen, unterliegt die beweisbelastete Partei. Eine Prozesspartei kann daher großes Interesse daran entwickeln, auf Beweismittel zugreifen zu können, welche sie nicht selbst im Besitz hat. Relevant können vor allem Urkunden sein. Sie gelten als zuverlässigstes Beweismittel, da sie die in ihnen verkörperten Gedanken weitgehend unbeeinflussbar wiedergeben. Jedoch waren die Zugriffsmöglichkeiten auf Urkunden der Gegenpartei oder eines Dritten im deutschen Zivilprozess bisher begrenzt. Mit der Neufassung von § 142 Abs. 1 und 2 ZPO im Rahmen der Reform der Zivilprozessordnung 2002 hat der Gesetzgeber eine umwälzende Regelung geschaffen, die dem Gericht die Möglichkeit einräumt, gegenüber einer Prozesspartei oder einem Dritten die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen anzuordnen. Die als nahezu revolutionär erachtete Neuregelung von § 142 ZPO ist Gegenstand dieser Arbeit. Dabei erfolgt zunächst ein Abriss der Entwicklung von Vorlage- bzw. Aufklärungspflichten im deutschen Zivilprozessrecht; anschließend werden kurz die Regelungen in anderen Rechtsordnungen betrachtet. Der Hauptteil beleuchtet die nunmehrige Regelung des § 142 ZPO näher und geht auf noch ungeklärte und strittige Aspekte ein. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.

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ISBN
9783865836632

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2012

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