Die Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 72 III GG im Bereich des Wasserhaushaltsrechts
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Wasser ist das wichtigste Lebensmittel der Menschheit. In Deutschland regelt das Wasserhaushaltsrecht den Schutz und die Nutzung des Wassers. Die gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG neu eingeführte Abweichungskompetenz der Länder im Bereich des Wasserhaushaltsrechts wirft in diesem elementaren Bereich sowohl für den Gesetzgeber als auch den Regelungsadressaten mannigfache und bislang von Rechtsprechung und Literatur noch nicht gelöste Fragestellungen auf. Bei vielen der später im Bereich des Wasserrechts auftretenden Problemstellungen handelt es sich nicht um spezifisch wasserhaushaltsrechtliche Probleme, sondern um solche der Abweichungsgesetzgebung gem. Art. 72 Abs. 3 GG. In Teil 1 der Studie wird deshalb allgemein auf die Abweichungsgesetzgebung gem. Art 72 Abs. 3 GG und die mit dieser verbundenen Fragestellungen eingegangen. Die Arbeit wirft dabei eine große Zahl bislang noch nicht gestellter Fragestellungen erstmalig auf und löst diese. Sie ist insofern aus verfassungsrechtlicher Sicht hochinteressant. In Teil 2 wird umfassend auf den abweichungsfesten Kern des Wasserhaushaltsrechts eingegangen. Erstmalig in der bisherigen Literatur wird wissenschaftlich ausführlich begründet der Begriff der „stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen“ gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG definiert. In Teil 3 wird erstmals abschließend das gesamte neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) daraufhin untersucht, welche Regelungen abweichungsfest sind. Anschließend wird die gesamte bisherige Abweichungsgesetzgebung der verschiedenen Bundesländer daraufhin überprüft, ob sie sich innerhalb der Grenzen hält, die Art. 72 III Nr. 5 GG derselben stecken. Die Prüfung ergibt, dass Bayern, Sachsen-Anhalt und Niedersachen verfassungswidrige wasserrechtliche Normen erlassen haben. Das Buch ist bewusst darauf ausgerichtet wissenschaftlich fundiert den unterschiedlichen Regelungsträgern einen Überblick über Streitstand und Lösungsansätze für ihre gesetzgebende Arbeit zu geben. Sie liefert wertvolle Hinweise für Kommentatoren des Wasserrechts von Bund und Ländern und des Grundgesetztes für den Bereich der Art. 72 ff. GG.