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Die Strafbarkeit der schwangeren Frau beim Schwangerschaftsabbruch

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Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche ist hoch. Bei beinahe jeder vierten Schwangerschaft stellt sich die Frage, ob die Schwangere sich gemäß §§ 218 ff. StGB strafbar macht. Spätestens seit dem zweiten Schwangerschaftsabbruchsurteil des BVerfG vom 28.5.1993, in welchem dem Ungeborenen eine stärkere Position gegenüber der Austragenden zuerkannt wurde, kommt man nicht mehr umhin, die Strafbarkeit der Schwangeren eingehender zu beleuchten. Mit dieser Studie soll dazu ein Beitrag geleistet werden. Das geltende Recht unterscheidet drei zeitliche Phasen der Schwangerschaft. Die erste Phase ist die vor der Einnistung des Embryos in der Uterus - Schleimh (Nidation). In diesen 14 Tagen nach der Befruchtung (Konjugation) ist das pränatale Leben ohne jeden rechtlichen Schutz. In der Zeitspanne von der Nidation bis zum Abschluss der zwölften Schwangerschaftswoche sind Abbrüche ohne Indikation nur unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB straffrei und Abbrüche aufgrund der kriminologischen Indikation gerechtfertigt (§ 218a Abs. 3 StGB). Nach der zwölften Schwangerschaftswoche kommt ein rechtmäßiger Abbruch nur noch unter den Bedingungen der medizinisch - sozialen Indikation in Frage, dann allerdings ohne zeitliche Begrenzung (§ 218a Abs. 2 StGB). Der erste, zweite und dritte Teil der Untersuchung befassen sich mit den medizinischen, geschichtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen und juristischen Begriffserklärungen. Einen Überblick über die §§ 218ff. StGB gibt der vierte Teil, bevor der fünfte Teil konkret auf die Strafbarkeit der schwangeren Frau eingeht. Zuletzt folgen eine Zusammenfassung der erarbeiteten Thesen der Verfasserin und im Anhang ein Vorschlag für die juristische Prüfung der Strafbarkeit gemäß §§ 218, 218a StGB.

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2013

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