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Der Strafbefreiungsgrund der Zustimmung im Falle von Beeinträchtigungen der Intimsphäre

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Mit der Schaffung des § 201 a StGB im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber dem bestehenden Bedürfnis nach einem umfassenden Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs vor Bildaufnahmen entsprochen. Nicht nur Prominente sind der Bedrohung ungewollter „Abschüsse“ durch Paparazzi ausgesetzt. Gerade im Alltäglichen können die Betroffenen Aufnahmen durch Spanner oder Schnappschüssen im Freundeskreis, die dann ggf. für Dritte z. B. über soziale Netzwerke einsehbar sind, kaum entgehen. Allerdings lässt sich auch eine gesellschaftliche Tendenz zu freimütig exhibitionistischer Selbstdarstellung beobachten, die wohl nicht nach strafrechtlichem Schutz verlangt. Dadurch entsteht ein eigentümliches Spannungsverhältnis zwischen einer insbesondere dem technischen Fortschritt zuzuschreibenden Erhöhung des Gefährdungsgrades des Rechts am eigenen Bild und einer vor allem auch im medialen Bereich zu beobachtenden Tendenz, intimste Lebensbereiche offenzulegen, um Aufmerksamkeit zu erlangen. Dieses Spannungsverhältnis wird in § 201 a StGB aufgelöst, indem nur der unbefugte Umgang mit Bildaufnahmen erfasst wird. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im Kontext der Einwilligungslehre steht im Mittelpunkt dieser Studie. Deren Anliegen ist es, die bisherigen strafrechtswissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bedeutung von Einwilligung, Einverständnis und Genehmigung für die Strafbarkeit des Täters insbesondere um eine verfassungsrechtliche Perspektive - explizit um den Aspekt des sog. Grundrechtsverzichts - zu erweitern. Von großer Relevanz ist zudem die Projektion der allgemeinen Einwilligungsdogmatik auf § 201 a StGB, um die Bedeutung des Strafausschließungsgrundes Zustimmung für die dortigen Straftatbestände zu ermitteln.

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2013

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