Die Beratung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder
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Die Beratung von Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften stellt hohe Anforderungen: Das im Spannungsfeld zwischen Geschäftsleitung und Gesellschaftern agierende Gremium fasst seine Beschlüsse oft unter großem öffentlichen Interesse. Aber auch in der mittelständischen GmbH und nicht börsennotierten AG und KGaA sowie in der eG verfolgen Geschäftsleitung, Anteilseigner und deren Berater die Entscheidungen des Aufsichtsrats genau. Die rechtssichere Beratung der Aufsichtsratsmitglieder, angefangen von ihrer Bestellung, über Informationsgewinnung, -verarbeitung und Beschlussfassung bis hin zu Fragen von Haftung und D& O-Versicherung, ist Gegenstand des Beratungshandbuchs, das bereits die KWG-Novelle 2014 und deren Auswirkungen auf Aufsichträte von Banken und Unternehmen anderer Branchen berücksichtigt. Dabei werden alle Facetten und Besonderheiten aus der Sicht der Praxis erläutert: Mitbestimmte Unternehmen, Unternehmen in öffentlicher Hand und eG Börsennotierte Gesellschaften und Deutscher Corporate Governance Kodex Arbeit in Ausschüssen, insbes. im Prüfungsausschuss (audit committee) Zustimmungsvorbehalte, Auslagenersatz, Vergütung und Sitzungsgelder Prüfung des Jahresabschlusses und Umgang mit dem Abschlussprüfer Beratung durch externe Sachverständige Haftung und Business Judgement Rule Vertretung der AG und Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder Die aktuellen Entwicklungen behält das Handbuch dabei stets im Blick. So geht es auf Fragen der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex, der Vergütung von Vorstandsmitgliedern, der Erklärung zur Unternehmensführung und auf „Diversity“, insbesondere Frauenquote, ein. Außerdem stellt es die neue Rechtsprechung dar, etwa zu Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern, zu verschärfter Haftung bei besonderem Sachverstand, zur Anwendbarkeit der Lehre vom fehlerhaft bestellten Organmitglied auf den Aufsichtsrat, zur Diskriminierung von Geschäftsleitern aufgrund deren Alters oder zur Anfechtung von Entlastungs- und Wahlbeschlüssen der Hauptversammlung bei fehlerhafter Entsprechenserklärung.