Die datenschutzrechtlichen Grenzen bei der internationalen Informationshilfe durch deutsche Steuerbehörden innerhalb der Europäischen Union
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Den Mitgliedstaaten und dem Unionsgesetzgeber wurde in den vergangenen Jahren bewusst, welche Begleiterscheinungen u. a. mit der zunehmenden Globalisierung und der wachsenden Mobilität der Steuerpflichtigen einerseits und den auf das eigene Staatsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkten steuerlichen Ermittlungsmöglichkeiten andererseits einhergehen, sodass sie sich zunehmend mit dem Gedanken der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung auseinandersetzen mussten. Die alte Amtshilferichtlinie 77/799/EWG war nicht mehr geeignet den daraus entstehenden Ermittlungslücken entgegenzuwirken, sodass Steuerbetrug und Steuerhinterziehung resultierten. Die neue Amtshilferichtlinie 2011/16/EU und völkerrechtliche Abkommen wie DBA und sog. „TIEA“ sollen in Zukunft einen effektiven, umfassenden und beschleunigten Informationsaustausch bewirken. Trotz aller Vorteile des Datenaustausches dürfen jedoch die Rechte der vom Informationsaustausch betroffenen Personen und Unternehmen nicht vernachlässigt werden, die mit den Interessen an einem effektiven Informationsaustausch in einen gerechten Ausgleich gebracht werden müssen.