Ernst Zitelmann, die Begründung der Rechtsvergleichung als Wissenschaft
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Rechtsvergleichung zu betreiben, ist heute so selbstverständlich wie unentbehrlich. Europäische Gesetzgebung und internationale Vertragsgestaltung sind darauf angewiesen, die rechtlichen Regelungen verschiedener Staaten zu vergleichen. Von den Gerichten, die immer häufiger in grenzüberschreitenden Sachverhalten zu entscheiden haben, verlangt das Internationale Privatrecht oft rechtsvergleichende Betrachtungen. Rechtsvergleichung erfolgt heute in aller Regel mit einer internationalen Perspektive. Unter diesem Blickwinkel wurde sie bereits von Ernst Rabel betrieben, der in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts die sog. funktionelle Methode der Rechtsvergleichung etablierte und forderte, neben dem geschriebenen Recht immer auch die gelebte Rechtswirklichkeit zu betrachten. Rabel b auf den Überlegungen früherer Rechtswissenschaftler auf, namentlich auf solchen Ernst Zitelmanns (1852 - 1923). Zitelmann trägt seine Gedanken zur Rechtsvergleichung auf dem Ersten Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung 1900 in Paris vor. Hier finden sich etliche Ansätze, die dem heutigen Verständnis der Rechtsvergleichung ähnlich sind. So betont schon Zitelmann, dass die vergleichende Methode für Rechtsforschung, Rechtsetzung und Rechtsanwendung gleichermaßen wertvoll sei. Andere Bestandteile seines Konzepts muten aus heutiger Sicht exotisch an, etwa die Vorstellung der Rechtsvergleichung als „Wissenschaft vom Recht überhaupt als einer einheitlichen Kulturerscheinung“, als „Universalrechtsgeschichte“ und als „Grundlage für die Völkerpsychologie und für eine neue Rechtsphilosophie“. Texte zu einzelnen Aspekten der Rechtsvergleichung, zu ihrer Aufgabe und Methode veröffentlicht Zitelmann in nahezu allen Phasen seiner Laufbahn. Dabei setzt er sich mit verschiedenen Rechtswissenschaftlern seiner Zeit auseinander, insbesondere mit Post, Hellwald, Lilienfeld, Haeckel; ferner scheint er Gedanken seines Lehrers Jhering und Josef Kohlers aufzugreifen. Aber auch Anregungen aus anderen Fachbereichen fließen in sein Konzept ein, so die Theorien Darwins zum Evolutionsgeschehen, die Entwicklungsphilosophie Hegels und die Erkenntnistheorie Kants. Ernst Zitelmanns Konzept der Rechtsvergleichung, als Ganzes bisher nicht erforscht, wird in der vorliegenden Studie erstmals im Detail untersucht.