Inhaltliche Grenzen von Betriebsvereinbarungen
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Der Ursprung eines jeden Arbeitsverhältnisses ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag. Regelmäßig werden die Arbeitsbedingungen aber nicht nur durch den Inhalt dieses Arbeitsvertrages bestimmt, sondern auch durch andere arbeitsrechtliche Gestaltungsinstrumente. Eines davon ist die Betriebsvereinbarung. Diese kommt gemäß § 77 Abs. 1 BetrVG als Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande, wirkt aber normativ auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse ein. Insofern ergeben sich hier weitreichende Regelungsmöglichkeiten für die Betriebsparteien, ohne dass sie auf das individuelle Einverständnis der einzelnen Arbeitnehmer angewiesen ist. Dies kann einen erheblichen Einschnitt nicht nur in die Interessen, sondern sogar in die Grundrechte der Arbeitnehmer bedeuten, etwa wenn im Wege der Betriebsvereinbarung eine Betriebsbußeordnung, eine Kleiderordnung oder auch Torkontrollen eingeführt werden. Die Autorin untersucht daher zunächst die Grundlagen der Bindungswirkung der Betriebsvereinbarung und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Betriebsvereinbarung aus der Sicht der Arbeitnehmer keine privatonome Regelung darstellt, sondern einen Akt der Fremdbestimmung. Sodann zeigt die Autorin auf, warum die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien durch den Vorbehalt des Gesetzes eingeschränkt werden muss und lehnt damit zugleich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer „umfassenden Regelungsbefugnis“ ab. Anschließend entwickelt die Autorin Maßstäbe für die Kontrolle des Inhalts von Betriebsvereinbarungen. Hierbei sollen keine vertragsrechtlichen Maßstäbe angelegt werden, sondern es ist - entsprechend der Einordnung der Betriebsvereinbarung als private Rechtsetzung - auf öffentlich-rechtliche Kontrollmaßstäbe abzustellen. Abschließend erprobt die Autorin das gefundene Kontrollschema anhand einer Untersuchung von konkreten Fallgruppen.