Die Preisgefahr bei Leistungsunmöglichkeit des Unternehmers
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Die vorliegende St. Galler Dissertation befasst sich mit der Rechtslage in Fällen, in denen einem Werkunternehmer (Art.363 OR) die Verschaffung des versprochenen Arbeitserfolgs (die Herstellung und Ablieferung des Werks) ganz oder teilweise unmöglich geworden ist, und zwar absolut und dauernd. Nach allgemeiner Regel (Art. 119 Abs. 1 OR) fällt in einem solchen Fall die ursprüngliche Leistungspflicht des Unternehmers dahin. Im Übrigen hängt die Rechtslage wesentlich davon ab, ob die Unmöglichkeit von einer oder beiden Parteien zu vertreten ist oder ob sie auf einem Zufall beruht. Der letztgenannte Fall, die zufällige Leistungsunmöglichkeit, bildet den zentralen Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Preisgefahr, d. h. der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Unternehmer Anspruch auf eine Vergütung hat. Sowohl der Grundsatz, dass der Unternehmer weder Werklohn noch Ersatz seiner Auslagen verlangen kann (Art.119 Abs.2 OR), als auch die aus Art.376 Abs.1, Art.378 Abs.1, Art.379 Abs.2 OR und einzelnen ungeschriebenen Regeln (Art.1 Abs.2 ZGB) hervorgehenden Ausnahmen werden umfassend dargestellt. Doch wird im einleitenden Grundlagenkapitel ebenso die Rechtslage im Allgemeinen abgehandelt und zudem auf die verschuldete Unmöglichkeit eingegangen. In der Rechtsprechung und auch in der Lehre hat die zufällige Unmöglichkeit der Werkleistung bisher wenig Beachtung gefunden. Vieles ist mehr oder weniger unbehandelt oder doch nicht so, dass der Praxis wesentliche Hilfestellungen geboten werden. Diese Lücke füllt die vorliegende Arbeit.