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Das deregulierte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach bayerischem Recht

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Die Frage, ob und wenn ja wie die Bauaufsichtsbehörde verfahren kann oder vielleicht sogar muss, wenn diese im Rahmen der vereinfachten Baugenehmigungsprüfung auf einen Verstoß gegen eine Norm außerhalb des abschließenden Prüfprogramms des Art. 59 Satz 1 BayBO aufmerksam wird, bringt die zentrale Problemstellung der Bauordnungsrechtsnovelle 2008 und des dieser folgenden Änderungsgesetzes des Jahres 2009 zum Ausdruck. Die Diskussion wird allgemein unter der Überschrift „Versagung der Baugenehmigung aufgrund fehlenden Sachbescheidungsinteresses“ geführt. Es sind hier vor allem die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO jeweils angefügten zweiten Halbsätze, die zu Unklarheiten darüber führen, was aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage präventiv (noch) zu prüfen ist und was in welchem Umfang (wieder) geprüft werden darf. Die Probleme kreisen vor allem um das Verhältnis des beschränkten Prüfungsumfangs zum Sachbescheidungsinteresse sowie um die daraus resultierenden baugenehmigungsrechtlichen Konsequenzen. Der Autor arbeitet die in diesem Zusammenhang stehenden Problemstellungen auf und erarbeitet eine Konfliktlösung, indem auf den dargestellten Grundlagen und einer Analyse des nichtgeschriebenen Rechtsgrundsatzes „Sachbescheidungsinteresse“ aufbauend im Ergebnis insbesondere die Tatbestandsmerkmale und Anwendungsvoraussetzungen der mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BayBO wieder geschaffenen Ablehnungsbefugnis bestimmt werden. Untersucht wird im Zuge dessen auch das Wechselspiel von Abweichungsantrag, Prüfungsumfang und Sachbescheidungsinteresse. Weiterhin wird eine gesetzestextliche Neukonzeption als Alternative zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BayBO vorgeschlagen. Schließlich werden die Konsequenzen für den verbliebenen Nachbarschutz geklärt. Dieser annexähnliche dritte Teil zum Problem des Drittschutzes im Sach- und Rechtszusammenhang befasst sich insbesondere mit der Frage nach etwaigen unmittelbaren oder mittelbaren Drittwirkungen der gesetzlichen Neu-regelungen in Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. und Art. 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BayBO sowie nach (noch) verbliebenen bzw. möglicherweise auch neu geschaffenen Anknüpfungspunkten für die nachbarliche Anfechtung der Baugenehmigung.

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2015

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