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Datenschutzrechtliche Probleme bei der Nutzung des "Web 2.0“ im Intranet eines Unternehmens

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Unter der Bezeichnung „Web 2.0“ wird ein umfassender Wandel der Internetnutzung verstanden, welcher auf der Verwendung von Softwarefunktionen basiert, die den Internetnutzer aktiv in die Gestaltung eines Web-Angebots einbeziehen. Zu dieser Software werden insbesondere Blogs, Mikroblogs, Wikis und die Sozialen Netzwerke gezählt. Bekanntheit erlangten die Funktionen vor allem durch ihre Verwendung im Internet, sie werden jedoch auch auf vielfältige Weise in den internen Computernetzwerken von Unternehmen eingesetzt. Der Autor befasst sich eingehend mit den vielen datenschutzrechtlichen Fragestellungen, die mit der Nutzung von Web 2.0-Funktionen im Intranet eines Unternehmens einhergehen. Insbesondere legt er beispielhaft dar, zu welchen Zwecken der Arbeitgeber personenbezogene Daten in diesem Kontext eigenmächtig erheben und verwenden darf. Fehlt es an der dafür erforderlichen Legitimation, wird sich der Datenumgang zumeist nur auf die Einwilligung des Beschäftigten stützen lassen, deren Anforderungen ebenfalls ausführlich behandelt werden. Der Verfasser beschäftigt sich unter anderem auch mit der Rolle des Betriebsrats, mit den Folgen einer Erlaubnis der Nutzung des Intranets zu privaten Zwecken der Beschäftigten sowie mit den Auswirkungen, die eine Erweiterung des Netzwerks auf weitere Konzernunternehmen oder sonstige Dritte mit sich bringt. Ausgehend von der aktuellen Rechtslage richtet er zudem einen Blick auf die Datenschutzgrundverordnung und stellt fest, dass die erzielten Erkenntnisse voraussichtlich in weiten Teilen auch im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung Bestand haben werden. Obwohl der Autor viele praktische Lösungsvorschläge für die von ihm aufgezeigten Rechtsfragen anbietet, dienen seine Ausführungen vor allem dem Zweck, einen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Diskussion dieser Rechtsprobleme zu leisten. Dabei geht er auch auf die Frage ein, wie ein künftiges Beschäftigtendatenschutzgesetz ausgestaltet werden könnte, um bestehende Rechtsprobleme zu beseitigen. Aufgrund der Öffnungsklausel in Art. 88 der Datenschutzgrundverordnung ist diese Frage aktueller denn je.

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2016

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