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Insolvenzanfechtung gegenüber Arbeitnehmern

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Über kein anderes insolvenzrechtliches Thema wurde in den letzten Jahren so heftig gestritten wie über die Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen. Die Diskussion wurde durch die Entscheidung des BAG v. 27.2.2008 befeuert, die erstmals – entgegen einer über 100 Jahre alten Rechtsprechung von RG und BGH – den Rechtsweg für Lohnanfechtungsklagen den Arbeitsgerichten zuordnete. Der IX. Zivilsenat des BGH setzte sich gegen diesen Frontalangriff auf seinem „Hoheitsgebiet“ zur Wehr. Der Konflikt der obersten Bundesgerichte machte die Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) erforderlich; dieser schloss sich der Rspr. des BAG an. Die Rechtswegspaltung war der Auftakt einer konkurrierenden und teils divergierenden Rechtsprechung von BGH und BAG, insbesondere im Bereich des § 142 InsO („Bargeschäft“). Der Autor erörtert eingehend die mit der Rechtswegspaltung verbundenen Gefahren. Er plädiert für eine Einheitslösung: Danach sind Anfechtungsklagen ausschließlich vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Die „arbeitnehmerfreundliche“ Rspr. des BAG zum Bargeschäft in § 142 InsO wird unter Anwendung der klassischen canones der Juristischen Methodenlehre abgelehnt; sie ist auch mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der Autor setzt sich mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben des Bundes zur Reform des Anfechtungsrechts (2015) kritisch auseinander und entwickelt eine eigene Lösung de lege ferenda. Nach seiner Auffassung bedarf es keines „Sonderinsolvenzanfechtungsrechts“ für Arbeitnehmer, um die sozialen Härten einer Lohnanfechtung abzumildern. Er schlägt ein neues sozialrechtliches Instrumentarium eines „Insolvenzanfechtungsausfallgeldes“ vor.

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2016

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