Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Prozessfinanzierung
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Obgleich Prozessfinanzierungsunternehmen seit mehr als 15 Jahren in Deutschland ihre Dienstleistungen anbieten und es sogar Rechtsanwälten seit 2008 erlaubt ist, Erfolgshonorare mit ihren Mandanten zu vereinbaren, ist die Skepsis gegenüber dieser Art der Vergütung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen, noch immer nicht verschwunden. Daher verwundert es nicht, dass auch der kostenrechtlichen Erstattungsfähigkeit des prozessfinanzierungsbedingten Erfolgshonorars bislang eher ablehnend gegenüber gestanden wird, wie die wenigen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage belegen. In der Abhandlung konnte jedoch gezeigt werden, dass diese skeptische Haltung nicht berechtigt ist. Die Erstattungsfähigkeit einer solchen Kostenposition ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zumindest als Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB möglich und darüber hinaus sogar mit positiven ökonomischen Auswirkungen verbunden.