Die Abtreibung als Pflichtteilsentziehungsgrund
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Die Arbeit untersucht die Frage, ob (respektive unter welchen Voraussetzungen) ein Erblasser berechtigt ist, einer Pflichtteilsberechtigten aufgrund einer von ihr vorgenommenen Abtreibung ihren Pflichtteil des Erbes gem. §2333 BGB zu entziehen. Ausgehend von der Entwicklung des Pflichtteilsentziehungsrechts in seinen Ursprüngen im römischen Recht bis hin zu der Reform des §2333 BGB im Jahr 2010, verortet die Arbeit das heutige Pflichtteilsentziehungsrecht im Kontext der relevanten Grundrechte und beschäftigt sich mit dem Sinn und Zweck der Pflichtteilsentziehung. Daran anschließend wird vor dem Hintergrund der Geschichte des Abtreibungsrechts im Strafrecht die heutige strafrechtliche Regelung der §§218 ff. StGB dargestellt. Auf Grundlage der vorab gewonnenen Erkenntnisse untersucht die Arbeit in ihrem Hauptteil, ob und in welchen Fällen §2333 BGB – in den hier untersuchten Einzeltatbeständen des Abs. 1 Nrs.1, 2 und 4 – dem Erblasser die Möglichkeit gibt, einer pflichtteilsberechtigten Tochter wegen einer von ihr vorgenommenen Abtreibung den Pflichtteil zu entziehen. Im Fokus steht hierbei u. a. die Frage, ob von dem Begriff des „Abkömmlings“ in §2333 BGB nur der schon geborene Abkömmling, das heißt die „Person“ im Sinne von §1589 BGB erfasst ist, oder ob davon auch der Nasciturus, das heißt die gezeugte, aber noch nicht geborene Leibesfrucht, umfasst ist. Auch der Einfluss des Familienbegriffs des Art. 6 Abs. 1 GG auf den Gegenstand der Arbeit wird – in Auseinandersetzung mit den wesentlichen höchstrichterlichen Entscheidungen – umfassend untersucht. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Untersuchung des Instituts der Einheit der Rechtsordnung und der daran anknüpfenden Frage, ob ein straffreier Schwangerschaftsabbruch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Schließlich untersucht die Arbeit noch die zugespitzte Frage, ob §2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB analog auch auf Fälle ausgedehnt werden kann, in denen präventiv Mittel zur Schwangerschaftsverhütung eingenommen werden.