Die subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung
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Die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) hat sich zu einem Auffanginstrument entwickelt, das regelmäßig nicht mehr voraussetzt als die Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners. Damit überlagert sie den Anwendungsbereich der Deckungsanfechtung (§§ 130ff. InsO), welche gerade der Vorverlagerung der Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzfall dienen soll. Dass eine Unlauterkeit der Vermögensverschiebung nicht länger Voraussetzung ist, bricht zudem mit der Entstehungsgeschichte der „Deliktspauliana“ und führt zu einer ganzen Reihe von systematischen Problemen (z. B.: Unterlaufung des Bargeschäftsprivilegs, Notwendigkeit von „bargeschäftsähnlicher Lage“ und „anfechtungsrechtlich unbedenklichem Willen“). Die aktuellen Reformvorschläge werden diese Probleme nicht beseitigen. Geboten ist eine Zurückführung des Anwendungsbereiches der Vorsatzanfechtung auf fraudulöse Rechtshandlungen bei gleichzeitiger Ausdehnung des Anfechtungszeitraums der Deckungsanfechtung.