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Die Bindung der Betreiber öffentlicher Räume an die Kommunikationsgrundrechte

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Der öffentliche Raum als Ort gesellschaftlicher Kommunikation verändert seine rechtliche Ausgestaltung: Neben hoheitlich gewidmete Flächen treten von diesen kaum zu unterscheidende Zonen in privatem Eigentum. Die daraus folgende Rechtsunsicherheit wirkt sich vor allem auf die Kommunikationsgrundrechte – insbesondere Versammlungs-, Kunst- und Religionsfreiheit – aus. Die Dissertation definiert den Rechtsbegriff des „öffentlichen Raumes“ neu und löst ihn aus dem engen Kontext des öffentlichen Sachenrechts. Durch den Vergleich der Arten der Grundrechtsbindung hoheitlicher und privater Betreiber und unter Einbeziehung eines Gedankens des Fraport-Urteils des Bundesverfassungsgerichts entwickelt die Arbeit Möglichkeiten angemessener Kommunikationsfreiheitsausübung auch im privatisierten öffentlichen Raum. Neben rechtsvergleichenden Überlegungen zur public forum-Theorie in den USA steht insbesondere die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG im Fokus.

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2017

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