Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
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Der Staat beteiligt sich mit seinen öffentlichen Unternehmen am Wettbewerb und wird als Konkurrent der privaten Unternehmer angesehen. Die kaum in Frage gestellte Rechtspraxis unterwirft daher die unternehmerischen Leistungen des Staates der Umsatzbesteuerung. Der Autor hinterfragt die Rolle des Wettbewerbers des Staates und somit den Grund der Umsatzbesteuerung der staatlichen Leistungen selbst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es auf der Grundlage des Grundgesetzes ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Staat und privaten Unternehmern nicht geben darf. Die Umsatzbesteuerung der staatlichen Leistungen ist somit rechtsgrundlos. Rechtsschutz der privaten Unternehmer gewährleistet allein die Beachtung des meist als Subsidiaritätsprinzip bezeichneten Privatheitsprinzips.