Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil
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Das vorliegende Werk zerfällt sachlich in drei Teile: Wesen, Inhalt und Entstehung der Obligationen (Teil 1), Erfüllung und Nichterfüllung der Obligationen (Teil 2), Erlöschen der Obligationen, besondere Verhältnisse bei Obligationen und Übertragung von Obligationen (Teil 3). Die ersten beiden Teile sind vorerst - im Jahre 2006 - separat erschienen, Teil 1 dabei in zweiter Auflage. Aus praktischen Gründen erscheinen nun die drei Teile in einem Band. Das Werk richtet sich an Juristen und solche, die es werden wollen. Im Interesse der letzteren werden alle zentralen Aussagen anhand von Beispielen illustriert. Zudem wird darauf geachtet aufzuzeigen, was in den Gesetzesbestimmungen steht, was „hineininterpretiert“ werden kann und was richterliche Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) ist. Es werden daher immer auch die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungsgesichtspunkte herausgearbeitet.
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Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Alfred Koller
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2009
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- Titel
- Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Alfred Koller
- Verlag
- Stämpfli
- Erscheinungsdatum
- 2009
- ISBN10
- 3727295104
- ISBN13
- 9783727295102
- Kategorie
- Lehrbücher
- Beschreibung
- Das vorliegende Werk zerfällt sachlich in drei Teile: Wesen, Inhalt und Entstehung der Obligationen (Teil 1), Erfüllung und Nichterfüllung der Obligationen (Teil 2), Erlöschen der Obligationen, besondere Verhältnisse bei Obligationen und Übertragung von Obligationen (Teil 3). Die ersten beiden Teile sind vorerst - im Jahre 2006 - separat erschienen, Teil 1 dabei in zweiter Auflage. Aus praktischen Gründen erscheinen nun die drei Teile in einem Band. Das Werk richtet sich an Juristen und solche, die es werden wollen. Im Interesse der letzteren werden alle zentralen Aussagen anhand von Beispielen illustriert. Zudem wird darauf geachtet aufzuzeigen, was in den Gesetzesbestimmungen steht, was „hineininterpretiert“ werden kann und was richterliche Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) ist. Es werden daher immer auch die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungsgesichtspunkte herausgearbeitet.