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Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer

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Die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer ist in Mode gekommen. Die Furcht vor Inanspruchnahme ist täglicher Begleiter in der Rechtsberatung. Das Gesellschaftsrecht verfügt in diesem Bereich jedoch nicht nur über besondere Haftungsnormen, sondern auch über Sonderverjährungsregeln. Sie lauten im Wesentlichen wie folgt: Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Frage nach dem Beginn dieser Fünfjahresfrist – Kenntnis oder bereits Anspruchsentstehung? – beantwortet das Gesetz nicht. Sie ist hoch umstritten und äußerst brisant, zumal OGH und BGH bei gleichem Wortlaut und identer Herkunft zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.

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2018

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