Doppelte Verlustberücksichtigung bei Organschaft
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Mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG soll der doppelten Berücksichtigung negativer Einkünfte in internationalen Steuersachverhalten begegnet werden. Die Norm hat trotz ihrer Verortung in der körperschaftsteuerlichen Organschaft einen weiten potentiellen Anwendungsbereich. In der Literatur wurde sie sowohl vor als auch nach dem Gesetz vom 20. Februar 2013 kritisch gewürdigt; ihr Anwendungsbereich erfuhr aber im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2016 erste Klärungen und Einschränkungen. Der Verfasser erörtert exemplarisch ausländische Rechtsgefüge sowie die Empfehlungen 6 und 7 im Bericht der OECD vom 5. Oktober 2015 zu BEPS Aktionspunkt 2 und die Richtlinie (EU) 2017/952 vom 29. Mai 2017. Er kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Norm eine Umsetzung dieser Vorgaben derzeit nicht gelingt und fordert zur Änderung oder Abschaffung der Norm auf. Ausgezeichnet mit dem Förderpreis Internationales Steuerrecht 2019 der Bundessteuerberaterkammer.