Gewährleistungsverantwortung in der öffentlichen Trinkwasserversorgung
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Die Wasserversorgung ist in Deutschland als Aufgabe der Daseinsvorsorge den Gemeinden zugewiesen. Das rahmenbildende Rechtsregime umfasst neben Vorgaben des Grundgesetzes und des kommunalen Verfassungsrechts vor allem auch Regelungen des Wasserrechts, die wettbewerbsregulierenden Vorschriften des Vergabe- und Kartellrechts sowie unionsrechtliche Einflüsse. Ungeachtet der überwiegenden Ausgestaltung als Pflichtaufgabe sind Gemeinden hinsichtlich der Wahl der Organisationsform weitgehend frei. Entscheidet sich die Gemeinde dafür, private Dritte in die Aufgabenerledigung einzubeziehen, hat sie weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sicherzustellen. Diese fortbestehende Verantwortlichkeit für das „Funktionieren" der Wasserversorgung lässt sich als Gewährleistungsverantwortung beschreiben und betrifft vor allem die Merkmale der Qualität und Preisgünstigkeit des Wassers, der Versorgungssicherheit an sich und der Nachhaltigkeit. Bei der praktischen Umsetzung bestehen im Wasserversorgungssektor derzeit noch Defizite, die diese Arbeit näher beleuchtet. Weit überwiegend fehlt es an notwendigen Vorgaben betreffend den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Dritten und seiner Beauftragten, sowie zu den von Gemeinde und Drittem zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen, um die dauerhafte Sicherstellung der Aufgabenerfüllung einschließlich einer möglichen Rückabwicklung zu gewährleisten.