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Am 01.08.2002 wurde im Grundgesetz das Staatsziel Tierschutz verankert, was zu einer intensiven Auseinandersetzung von Veterinärämtern und Gerichten mit Anträgen zur rituellen betäubungslosen Schlachtung gemäß muslimischer Tradition führte. Das ethische und rechtliche Dilemma dieser Anträge ergibt sich aus der gesetzlichen Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten (§ 4a TierSchG Abs. 2 Nr. 2). Muslimische Antragsteller, die sich durch das deutsche Schächtverbot in ihrer Religionsausübung und Berufsfreiheit eingeschränkt fühlen, dürfen unter bestimmten Bedingungen gegen das Staatsziel Tierschutz handeln. Sie müssen nachweisen, dass sie durch religiöse Vorschriften zum rituellen Schächten gezwungen sind und bei einem Verbot in „ernsthafte seelische Bedrängnis“ geraten. Diese Problematik birgt erhebliches gesellschaftliches Streitpotenzial und belastet die Integration muslimischer Mitbürger. Die Veterinärbehörden und unteren Gerichte sind mit der Gewissensprüfung überfordert, was eine zentrale These der Schrift darstellt. Zudem wird die Tierquälerei thematisiert, die durch betäubungsloses Schächten nachweislich entsteht. Der Autor zieht Parallelen zu einer Gewaltbereitschaft gegenüber Menschen, unterstützt durch psychologische Studien, die einen Zusammenhang zwischen pathologischer Tierquälerei und späteren Gewaltdelikten aufzeigen.
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Konkurrierende Staatsziele - Religionsfreiheit vs. Tierschutz, Volker Mariak
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- 2016
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