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Die Urteilsgründe im Strafverfahren

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Die Urteilsgründe im Strafverfahren müssen den Voraussetzungen des 267 StPO - der längsten Vorschrift der Strafprozessordnung - entsprechen. Doch werden neben dem derzeitigen Gesetzeswortlaut unter allgemeinen Revisionsgesichtspunkten weitere Anforderungen an die Urteilsbegründung gestellt. Die unmittelbare Bedeutung des 267 StPO für das Revisionsverfahren ist zum einen wegen seines nur fakultativen Charakters etwa im Bereich der Beweiswürdigung (Abs. IS.2) und zum anderen wegen der untergeordneten Rolle der Verfahrensrüge gegenüber der Sachrüge begrenzt.

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1987

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