Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB-Klauseln am Beispiel der Tagespreisklausel in Kaufverträgen über fabrikneue Personenkraftwagen
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Bei Neuwagenkaufverträgen mit langen Lieferzeiten bereitet die Ermittlung eines angemessenen Kaufpreises erhebliche Schwierigkeiten. Von diesem Problem ist besonders der Hersteller «Daimler-Benz» betroffen. Es stellt sich die Frage, ob der Käufer den bei Abschluss des Kaufvertrages gültigen Listenpreis zu zahlen hat oder ob der Verkäufer den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis als äquivalente Gegenleistung zu fordern berechtigt ist. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kfz-Handels verwendete Tagespreisklausel hat der BGH bereits im Jahre 1981 für unwirksam erachtet. Im Jahre 1984 hat er sich dann für die Möglichkeit ausgesprochen, im «Individualvertrag» zwischen dem Verwender und einem bestimmten Kunden aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an 315 f BGB den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis zu dulden. Die Arbeit setzt sich mit den - zum Teil heftigen - Angriffen gegen diese Rechtsprechung auseinander.