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Befangenheit von Schöffen durch Aktenkenntnis?
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Schöffen wird - im Gegensatz zu Berufsrichtern - Einblick in die Ermittlungsakten weder vor noch in der Hauptverhandlung gewährt, da dies nach h. M. in Rsp. und Lit. zur Befangenheit bei ihnen führe und gegen die Prozessmaximen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit verstosse. Der Autor prüft die Argumente, mit denen Schöffen die Akten bzw. vollständige Anklageschrift vorenthalten werden, auf ihre Stichhaltigkeit und kommt zu dem Ergebnis, dass Aktenkenntnis von Laienrichtern mit Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung vereinbar ist. Ihre Verweigerung bedeutet eine unzulässige Beschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Schöffen bei der Urteilsfindung.
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1989
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