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Soziale Rechte in der EG

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Im Februar 1990 veranstaltete der Arbeitskreis „Europäisches Sozialrecht“ seine erste Tagung. Der im Jahre 1989 gegründete Arbeitskreis hat sich das europäische Sozialrecht als Forschungsfeld gewählt, wobei von einem weiten Begriff des Sozialrechts ausgegangen wird, der auch das Arbeitsrecht mitumfaßt. Maßgebend für die Wahl dieses Forschungsschwerpunktes war, daß der europäische Binnenmarkt auch für die deutschen Juristen in vielfältiger Weise eine Herausforderung darstellt. In dem europäischen Zusammenschluß ist bislang die soziale Dimension zu kurz gekommen, auch wenn das Gemeinschaftsrecht bereits einige interessante Ansätze enthält. Für sein erstes öffentliches Auftreten hat sich der Arbeitskreis die sozialen Rechte in der EG als Thema gewählt. Es geht um die rechtliche Absicherung sozialer Positionen in einem Binnenmarkt, der zunächst primär als Wirtschaftsgemeinschaft verstanden worden ist. Die vielschichtige Problematik sozialer Rechte in der EG wird in den Beiträgen deutlich: Im ersten Teil steht die grundsätzliche Problematik sozialer Rechte im Mittelpunkt, ausgehend vom deutschen Verfassungsrecht. Wichtig ist aber auch die Einbeziehung der anderen EG-Staaten in rechtsvergleichender Sicht, zumal eine solche Betrachtung in manchen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs schon bedeutsam geworden ist. Das bereits vorhandene supranationale Recht hat, abgesehen von der neuen Gemeinschaftscharta, schon konkrete Auswirkungen im sozialen Bereich gezeitigt. Diese Auswirkungen haben sich zum Teil in sozialrechtlichen Verordnungen und Richtlinien niedergeschlagen, zum Teil sind sie durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die dieser aus wichtigen Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts abgeleitet hat, konkretisiert worden. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang vor allem der Grundsatz der Freizügigkeit (dazu der zweite Teil) und das Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen (dazu der dritte Teil). Für die weitere Entwicklung der sozialen Dimension der EG könnte die neue Gemeinschaftscharta sozialer Grundrechte der Arbeitnehmer bedeutsam werden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein wird, ist allerdings in Anbetracht der rechtlichen Unverbindlichkeit der Charta sehr umstritten. Dieser Frage wird im vierten Teil dieser Neuerscheinung nachgegangen.

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1990

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