Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit nach dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27.9.1968
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Eine geordnete Rechtspflege setzt das Fehlen einander widersprechender Zivilurteile voraus. Daher steht nach Art. 21 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ) die Rechtshängigkeit einer Klage der gerichtlichen Geltendmachung desselben Anspruchs in einem anderen Vertragsstaat entgegen. In der Praxis bereitet die Anwendung der Norm jedoch Schwierigkeiten. So ist unter anderem unklar, wann zwei Klagen als identisch im Sinne von Art. 21 EuGVÜ anzusehen sind. Gegenstand der vorliegenden Studie ist die Beantwortung offener Fragen zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Den Lösungsvorschlägen gehen rechtsvergleichende Untersuchungen voraus. Den Mittelpunkt der Darstellung stellt die Entwicklung eines vertragsautonomen Begriffs des Verfahrensgegenstandes dar.