Die "Verdinglichung" des Erbbaurechtsinhalts
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Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Gebäude zu haben. Es eröffnet die Möglichkeit, abweichend von der allgemein geltenden Regel ( 93, 94 BGB), Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum zu trennen. Der Inhalt des Erbbaurechts ist gesetzlich weitgehend nicht geregelt. Eine sinnvolle Festlegung des Erbbaurechtsinhalts kann daher nur durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. In der vorliegenden Darstellung wird untersucht, auf welche Weise und in welchem Umfang dies möglich ist. Angesichts der deutschen Wiedervereinigung erhält die abgehandelte Thematik eine besondere Aktualität, gibt doch das Institut des Erbbaurechts die Möglichkeit, auch nach bundesdeutschem Recht einen Zustand zu schaffen, wie er nach dem ZGB-DDR bei Differenzierung zwischen Grundstücks- und Gebäudeeigentum gang und gäbe war.