Vorbeugende Verbrechensbekämpfung - Prävention oder Repression ?
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Vorbeugende Verbrechensbekämpfung wird mit Begriffen wie V- Männer, Observierung, großer und kleiner Lauschangriff gleichgesetzt; gemeint ist eine Grauzone polizeilichen Handelns, vorwiegend heimliche Maßnahmen mit massiven Grundrechtsangriffen. Die konkrete Standortbestimmung der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung innerhalb der geltenden Rechtsordnung (Polizeirecht oder Strafprozessrecht) ist durch die aktuelle Reformdiskussion in den Hintergrund gedrängt worden. Zielsetzung der Arbeit ist es, dieses Defizit aufzuarbeiten. Ausgangspunkt ist eine Bestandsaufnahme und Bewertung der aktuellen Gesetzeswirklichkeit, die, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit 1960 folgend, die vorbeugende Verbrechensbekämpfung dem Polizeirecht zuordnet. Dies hat die rechtsstaatlich bedenkliche Folge, dass die Polizei in eigener Verantwortung agiert und die Staatsanwaltschaft von jeglicher Kontrolle ausschließt. Die Zuweisung dieser Rechtsmaterie in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Polizei ist bereits aus historischen Gründen verfehlt. Die geschichtliche Entwicklung der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung - sie wird in dieser Untersuchung erstmals zusammenhängend dargestellt - ist von dem Bemühen der Parlamente gekennzeichnet, die zunächst eigenmächtig erfolgten Kompetenzerweiterungen seitens der Polizei im nachhinein durch den Erlass entsprechender Gesetze zu legalisieren. Demgegenüber sollte aber gerade die Schaffung und Einführung der Staatsanwaltschaft den Einfluss der Polizei beschränken, dem vielfältig dokumentierten polizeilichen Machtmissbrauch entgegenwirken und das polizeiliche Handeln in alleiniger Verantwortung auf die Abwehr von Gefahren reduzieren. Mit der Gefahrenabwehr in diesem Sinn hat die vorbeugende Verbrechensbekämpfung wenig gemein. Ihrer Natur nach stehen Maßnahmen zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung dem Strafprozessrecht näher als dem Polizeirecht. Eine vergleichende Untersuchung belegt, dass der wesentliche Zweck der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung nicht die Verhinderung von Straftaten, sondern die Erleichterung eines später durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist. Vorprozessuale Ermittlungsmethoden in diesem Sinn sind jedoch konsequent und ausnahmslos der Leitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu unterstellen. Wird der Staatsanwaltschaft - wie geschehen - diese ihr ureigenste Funktion vorenthalten, kann die Justizförmigkeit und Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht gewährleistet werden.