Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen mit Wirkung für Dritte
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«Dritte» sind solche Personen, die in einer bestimmten Beziehung zu einem Schuldverhältnis stehen, ohne an ihm unmittelbar beteiligt zu sein. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen (Haftungsprivilegien) im Hauptvertragsverhältnis können sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil für Dritte auswirken. Vorteilhaft sind sie, wenn Dritte einem Anspruch des Gläubigers (meist aus 823 BGB) derartige Haftungsprivilegien entgegen halten können. Nachteilig sind sie vor allem beim «Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte», sofern durch sie der Anspruch des Dritten beeinträchtigt wird. Im ursprünglichen Bereich dieses Vertragstyps, bei dem der Dritte eine dem Gläubiger nahestehende Person sein muß, ist eine solche Wirkung jedoch abzulehnen, da hier das Recht des Dritten originären Charakter hat.