Polizeiliche Gefahren- und Informationsvorsorge
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Das aus dem 19. Jahrhundert überkommene Verwaltungsrecht ist angesichts der Anforderungen der heraufziehenden Jahrtausendwende reformbedürftig. Dies gilt besonders für das Polizeirecht; es bedarf der Modifikation durch ein »neues« Polizeiinformationsrecht mit dem »Konzept« als moderner Handlungsform. Technischer Fortschritt, neue Verbrechensformen und die Globalisierung der Kriminalität sowie die europäische Integration verlangen einen Paradigmenwechsel: Das Polizeirecht muß sich über die traditionelle, singuläre, retrospektive Gefahrenabwehr hinaus zu einer modernen, umfassenden, prospektiven Risikosteuerung entwickeln. Speziell der rechtliche Rahmen für das polizeiliche Informationshandeln wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auch mehr als zehn Jahre nach dem »Volkszählungs«-Urteil des BVerfG schaffen die Polizeigesetze den Ausgleich zwischen der individuellen Selbstbestimmung und der staatlichen Informationsvorsorge nicht. Die vehemente Kontroverse um Aufbau und Befugnisse von EUROPOL belegt dies eindrucksvoll. Eine soziologische und philosophische Untersuchung zeigt, daß der Mensch allein durch Kommunikation Zugang zur Wirklichkeit hat. Dies macht einen freien Informationsfluß unabdingbar, zumal selbst die beiden vermeintlichen Gegenpole - Person und Sicherheit - kommunikativ konstituiert werden. Diese multidisziplinären Vorgaben kondensieren in einer (Informations-) Kultur, die ebenso wie Gesellschaft und Staat permanentem Wandel unterliegt. Die (Informations-) Kultur und die multidisziplinären Aspekte einer umfassenden Risikosteuerung allgemein bedürfen der verfassungsrechtlichen Rezeption. Dabei erweist sich sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch das »Grundrecht auf Sicherheit« als verfassungsrechtlicher Schlüsselbegriff. Das Verwaltungsrecht reagiert auf diese in der (Informations-) Kultur kondensierten und über die verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriffe dem einfachen Recht vermittelten multidisziplinären Vorgaben du