Arbeitnehmerinteressen und Verfassung
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Die Verfassung des Saarlandes ist am 15. Dezember 1997 fünfzig Jahre alt geworden. Sie ist damit eine derjenigen Verfassungen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes beschlossen wurden, und sie weist - wie vergleichbare Landesverfassungen - etliche Vorschriften zum Schutz und zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen auf: vom Recht auf Arbeit über die Gewährleistung der Arbeitsgerichtsbarkeit, Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen und zum Anspruch auf bezahlte Feiertage und bezahlten Urlaub bis hin zur Existenzgarantie von Betriebsräten und der Vertretung von Arbeitnehmerinteressen durch die Arbeitskammer. Freilich sind derartige Regelungen vielfach schon durch Bundesrecht getroffen, so daß sich die Frage stellt, ob die landesverfassungsrechtlichen Normen insoweit noch ihre Existenzberechtigung besitzen. Darüber hinaus hat der Landtag des Saarlandes im Jahre 1996 einstimmig eine Enquête-Kommission zur Reform der Landesverfassung eingesetzt, die die Möglichkeiten einer Fortentwicklung der Verfassung überprüfen und geeignete Vorschläge erarbeiten soll. Ob und inwieweit diese Kommission eine Änderung oder Streichung auch der Vorschriften zum Schutz und zur Förderung von Arbeitnehmerinteressen vorschlagen wird, ist noch nicht abzusehen, aber ebensowenig auszuschließen, weil im Landtag ausdrücklich hervorgehoben wurde, die Verfassung müsse insgesamt der gesellschaftlichen Entwicklung angepaßt werden und dürfe nicht lediglich Überkommenes festschreiben. Diese Aspekte waren für die Herausgeber hinreichender Anlaß, im Rahmen einer generellen Erörterung von Arbeitnehmerinteressen und Verfassung auch über den Schutz und die Förderung dieser Interessen durch die saarländische Verfassung zu diskutieren: Zwar sind die bestehenden einschlägigen Vorschriften betagt und vielleicht überholt, es mag aber in einer Zeit erheblicher struktureller Veränderungen des Arbeitsmarktes und hoher Arbeitslosigkeit geboten sein, an den vorhandenen Bestimmungen festzuhalten und sie anzupas