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Ein Grundrecht auf Persönlichkeitsentfaltung?

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In den letzten Jahren sind so gut wie alle denkbaren Kriterien zur Begrenzung des Geltungsbereichs von Art. 10 EMRK durch die Strassburger Rechtsprechung verworfen worden. Damit nimmt die Meinungsäusserungsfreiheit Züge einer allgemeinen Lebensäusserungsfreiheit an. Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen, gesellschaftlichen und technologischen Ursachen der Entgrenzung von Art. 10 EMRK und stellt positive und negative Folgen dieser Entwicklung dar. Unter Beizug rechtsvergleichender Hinweise wird erörtert, wie die Meinungsäusserungsfreiheit mit der in einer „globalen Informationsgesellschaft“ erforderlichen Offenheit versehen wird und gleichzeitig justitabel ausgestaltet bleiben könnte.

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