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Fahrlässigkeit bei Konkursdelikten

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Die Arbeit untersucht den Fahrlässigkeitstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Tatbestandsalternative der fahrlässig mangelhaften Buchführung. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder drohender/eingetretener Zahlungsunfähigkeit Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, so führt, dass die Übersicht über sein Vermögensstand erschwert wird. Das Bezugsobjekt der Untersuchung ist das fahrlässige Handeln bezüglich der Buchführung und der fahrlässigen Unkenntnis vom Vorliegen der Überschuldung und/oder drohenden/eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Hauptziel der Arbeit ist es, die Gründe und Grenzen der Strafbarkeit bei fahrlässigen Buchführungsmängeln genauer zu bestimmen, insbesondere konkursstrafrechtlich folgenlose Buchungsfehler aus der Strafbarkeit auszuscheiden. An diese Hauptthematik geht die Arbeit von verschiedenen Ansatzpunkten aus heran. Im 1. Teil wird eine Untersuchung darüber angestellt, ob die Bestrafung der fahrlässig mangelhaften Buchführung den verfassungsrechtlichen Kriterien der Strafbedürftigkeit und Strafwürdigkeit genügt, um die Strafbarkeit rechtfertigen zu können. Außerdem wird der Täterkreis des Fahrlässigkeitstatbestandes vor dem Hintergrund der materiellen Konkursgründe der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht näher untersucht. Im 2. Teil der Arbeit werden die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung darauf hin untersucht, ob sich aus ihnen konkursstrafrechtliche Sorgfaltspflichten ergeben können. Ansatzpunkt der Untersuchung ist, ob die Beachtung der handelsrechtlichen Pflichten geeignet ist, die Unternehmerkrise in Form der Überschuldung und/oder drohende/eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu erkennen. Das im Gegensatz genannte, die Strafbarkeit formal einschränkende Merkmal der „Unübersichtlichkeit“ - Erschwerung der Vermögensübersicht infolge unzureichender Buchführung - wird als sekundärer Ansatzpunkt betrachtet. Es sollen dagegen die Begrenzungen und Strukturierungen primär über eine genauere Bestimmung der Sorgfaltspflichten erreicht werden, die den Buchführungspflichtigen im Hinblick auf die Unternehmenskrise treffen. Im 4. Teil der Arbeit werden ausgewählte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der handelsrechtliche Verstoß dagegen daraufhin untersucht, ob dadurch die Vermögensübersicht vor dem Hintergrund des Konkursrechts und die Erkennbarkeit der Unternehmenskrise beeinträchtigt werden. Insbesondere die Erscheinungsformen des wirtschaftlichen Eigentums, der Nutzungsüberlassung von Forderungen und Gegenständen, die Behandlung von schwebenden Geschäften und Abschreibungen für Abnutzung werden eingehend betrachtet. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die handelsrechtlichen Zwecke und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur in Teilbereichen die erforderliche Selbstinformation des Kaufmanns gewährleisten können. Damit werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nur in Teilbereichen als strafrechtlich relevant Sorgfaltspflichten anerkannt.

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1998

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