Anscheinsbeweis im Strafprozeß am Beispiel der Feststellung von Kausalität und von Dispositionsprädikaten
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Nach fast einhelliger Meinung findet der im Zivil- und im Verwaltungsprozeß gebräuchliche Anscheinsbeweis im Strafprozeß keine Anwendung. Für eine strafrechtliche Verurteilung wird ein „voller Beweis“ verlangt. Hinterfragt man diese wenig diskutierte und scheinbar selbstverständliche Annahme einmal genauer, stößt man schnell auf Ungereimtheiten. Denn auch im Strafprozeß werden in der Praxis Beweisfragen in einer dem Anscheinsbeweis verblüffend ähnlichen Weise gehandhabt, wie es etwa der „Lederspray-Fall“ bei der Behandlung der generellen Kausalität gezeigt hat. In der Arbeit werden - ausgehend vom Zivilrecht - Struktur und dogmatische Erklärungsversuche des Anscheinsbeweises dargestellt. Aufgezeigt werden mögliche Anwendungsbereiche des Anscheinsbeweises im Strafprozeß, insbesondere die Feststellung der Kausalität und der Fahruntüchtigkeit, einem sog. Dispositionsprädikat. Breiten Raum finden die Querverbindungen zur Wissenschaftstheorie. Die gegen einen Anscheinsbeweis im Strafprozeß angeführten Argumente werden untersucht, ebenso wie der dem Anscheinsbeweis strukturell nahestehende, im Strafprozeß aber anerkannte Indizienbeweis. Der erste Teil der Arbeit endet mit der Einsicht, daß sich hinter der Thematik die normativ zu lösende Frage nach einer adäquaten Tatsachenfeststellung verbirgt. Denn Grundlage eines Urteils kann immer nur eine mehr oder weniger gut bestätigte Hypothese sein, die aus bestimmten Gründen für erhärtet betrachtet wird. Der zweite Teil behandelt die mögliche Ausgestaltung sowie die Grenzen des Anscheinsbeweises im Strafprozeß. Denn die Grundfrage eines jeden Prozesses ist, wann der Richter aufhören darf zu ermitteln und wann eine Verurteilung trotz eines immer bestehenden Fehlverurteilungsrisikos zu legitimieren ist. Mit der Arbeit wird nicht etwa einer Verringerung der Beweisanforderungen das Wort geredet, sondern durch die Aufstellung von Maßstäben für den Umgang mit Zweifeln bei der Beweiswürdigung ein Beitrag zur Rechtssicherheit geleistet.