Die Einmischung in innere Angelegenheiten und die Intervention als eigenständige Verbotstatbestände im Völkerrecht
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Die Völkerrechtslehre verwendet die Begriffe «Einmischung in innere Angelegenheiten» und «Intervention» überwiegend synonym. Eine Untersuchung der Staatenpraxis belegt jedoch, daß dort zwischen Einmischung und Intervention unterschieden wird. Die Unterscheidung zwischen Intervention und Einmischung in der Staatenpraxis steht nicht im Widerspruch zur herkömmlichen Interventionslehre. Sie vermag vielmehr einige ihrer Widersprüche aufzulösen, insbesondere im Zusammenhang mit Eingriffen anderer Staaten im Bereich der Menschenrechte. Dogmatisch lassen sich die Einmischung und die Intervention schon vom Schutzgut her unterscheiden. Schutzgut der Einmischung ist die negative Souveränität. Das Einmischungsverbot schützt eine Art «staatlicher Privatsphäre». Schutzgut der Intervention ist die positive Souveränität. Anders als die Einmischung setzt die Intervention tatbestandlich das Vorliegen einer Zwangslage voraus.