Die Jastrowsche Klausel
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Ehegatten, die sich für ein Berliner Testament entscheiden, stehen vor einem Problem: Wie können illoyale gemeinsame Kinder davon abgehalten werden, ihren Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil zu fordern? Ein Instrument sind Pflichtteilsstrafklauseln. Die Jastrowsche Klausel ist eine besondere Pflichtteilsstrafklausel, deren Konstruktion die bestmögliche Abschreckungswirkung gewährleistet. Damit ist die Jastrowsche Klausel für jeden Testator und jeden bei der Testamentserrichtung Beratenden von Bedeutung. Die Rechtsprechung sieht im Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge ein Widerlager gegen die Verfügungswillkür des Erblassers. Aus diesem Grund wendet die Rechtsprechung die Schutzvorschriften des Pflichtteilsrechts (§§ 2303 ff. BGB) extensiv an. Bedenken hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Jastrowschen Klausel sind aber im Ergebnis unbegründet. Ein Einwand gegen die praktische Anwendung der Jastrowschen Klausel wird in den erbschaftssteuerlichen Folgen für die loyalen Abkömmlinge gesehen. Die Erbschaftsteuer entsteht nach Ansicht des Bundesfinanzhofes mit dem Erwerb eines zivilrechtlich betagten Anspruchs (§ 9 I Nr. 1 ErbStG). Die Entwicklung eines vom Zivilrecht abweichenden Begriffs der Betagung ist nicht gerechtfertigt. Die Erbschaftsteuer entsteht zutreffenderweise für den Erwerb eines betagten Anspruchs erst mit Eintritt der Fälligkeit (§ 9 I 1 Nr. 1 lit. a) ErbStG). Damit ist das Buch auch für den von Interesse, der sich mit der Erbschaftsteuer beschäftigt.