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Der Verwaltungsrechtsschutz wird im aktiven Staat des 21. Jahrhunderts als „Standortrisiko“ betrachtet, da er die angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren angeblich verzögert. Kritiker argumentieren, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle die Verwaltungsverantwortung für die effiziente Steuerung der Gesellschaft beeinträchtigt und sprechen vom „Jurisdiktionsstaat“. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber das Verwaltungsprozessrecht mehrfach geändert, um die prognostizierten Belastungen der Verwaltungsgerichte durch den Rückschnitt von Verwaltungsverfahren zu kompensieren. Dennoch ist eine effektive rechtsstaatliche Verwaltung ohne Verwaltungsgerichtsbarkeit undenkbar, da der soziale und demokratische Rechtsstaat auf deren Kontrolle angewiesen ist. Art. 19 Abs. 4 GG verdeutlicht diesen Zusammenhang. Die konkrete Ausgestaltung der Kontrollfunktion liegt im Ermessen des Gesetzgebers und ist flexibel innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Die Modernisierung des Staates und der Verwaltung wird voraussichtlich auch funktionale Veränderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit sich bringen. Der Rechtsschutz der Bürger gegen öffentliche Gewalt befindet sich somit im Umbruch. Diese Entwicklungen wurden auf einer Verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung 1997 kritisch diskutiert, wobei auch die deutschen Reformbemühungen im Konte
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Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rainer Pitschas
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- 1999
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- (Paperback)
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