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Öffentlichkeit und Medienöffentlichkeit

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Der demokratische Verfassungsstaat westlicher Prägung beruht auf dem Gedanken, daß die Inhaber der staatlichen Ämter in Parlament, Verwaltung und Gerichtsbarkeit Treuhänder des Volkes sind, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Das Volk selbst übt die ihm zugewiesene Leitungsfunktion nach dem Grundgesetz nur in größeren Zeitabständen durch Wahlen aus. In der Zwischenzeit übt es seine Kontrollfunktion nur über das Medium der politischen Öffentlichkeit aus, durch das sogenannte plebiscite de tous les jours. Voraussetzung dieses Legitimations- und Kontrollmechanismus ist die Informiertheit des Bürgers und damit die Öffentlichkeit staatlichen Handelns. Diese Öffentlichkeit wird zu einem erheblichen Teil durch die Medien, in jüngerer Zeit vor allem durch das Fernsehen hergestellt. Die Fernsehberichterstattung kann ihrerseits aber auch dazu führen, daß in Rechte der von staatlichem Handeln betroffenen Personen unverhältnismäßig eingegriffen oder die Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns, insbesondere die Unabhängigkeit der Richter, gefährdet wird. Den Ausgangspunkt der Untersuchung bildet die verfassungsstaatliche Verortung des schillernden Phänomens »Öffentlichkeit«. Dabei werden seine Bezüge zum Demokratieprinzip einerseits und zum Rechtsstaatsprinzip andererseits herausgearbeitet. Im zweiten Schritt verortet Ina Maria Pernice sodann das Recht des Fernsehens auf Berichterstattung verfassungsrechtlich und prüft, inwieweit sich ein Anspruch auf Berichterstattung über staatliches Handeln begründet werden kann. In einem dritten Schritt werden schließlich die einzelnen Vorschriften, durch die die Fernsehberichterstattung über öffentliche staatliche Sitzungen eingeschränkt werden, auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin untersucht.

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2000

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