Der sogenannte "Große Lauschangriff"
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Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der elektronischen Wohnraumüberwachung zur Beweismittelgewinnung. Während das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen in der Fassung des OrgKG vom 15.07.1992 legalisiert worden und offenbar überwiegend als verfassungsgemäß anerkannt worden ist, hat sich die unter dem Schlagwort „Großer Lauschangriff “ geführte lebhafte juristische und politische Kontroverse auf das Abhören und Aufzeichnen des innerhalb einer Wohnung gesprochenen Wortes als Ermittlungsmaßnahme konzentriert, denn hier geht es um Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art 13 GG. Am Ende eines langen Gesetzgebungsverfahrens trat am 26.03.1998 das Gesetz zu Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) und am 08.05.1998 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Kraft. Damit wurde der „Lauschangriff“ zu Beweisgewinnungszwecken eingeführt. Zuletzt wurde es zur „Glaubensfrage“, ob man für die wirksame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist, oder auf - wirksame - Instrumente zu ihrer Bekämpfung verzichten will. Zum Teil haben die im Vorfeld geweckten Emotionen die Sachlichkeit der Diskussion überrollt. Manche feiern diese Gesetze als Vorstufe zum Sieg über das Böse, andere sehen in ihnen den Beweis für den Untergang des Rechtsstaates. Jedoch kann im Ergebnis von beidem nicht die Rede sein. Die Arbeit setzt sich umfassend mit den Argumenten beider Auffassungen auseinander und führt sie auf ihren rechtsdogmatischen Hintergrund zurück, den sie im Rahmen der politischen Diskussion oftmals verloren haben. Sie soll einen Beitrag dazu leisten, die Diskussion im rechtshistorischen, verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zusammenhang unter der Berücksichtigung von gesellschafts- und verfassungspolitischen Aspekten einzuordnen. Daneben soll sie die Möglichkeit bieten zu beurteilen, inwieweit und in welcher Form die aktuellen Gesetzesänderungen den in der Diskussion vorgebrachten Argumenten und Bedenken Rechnung trägt.