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Die Person der Zeitgeschichte im deutschen und amerikanischen Bildnisschutz

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Die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte ist seit Jahrzehnten ein fester Bestandteil der Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild. Dennoch konnte man gerade in jüngster Zeit verstärkt Kritik an dieser Rechtsfigur vernehmen. Die Lehre von der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte führe dazu, so let der Vorwurf, dass ein berechtigtes, gar überwiegendes öffentliches Informationsinteresse omatisch unterstellt werden, wenn eine Person, die zuvor einmal als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte eingeordnet wurde, auf einem Bildnis zu sehen ist, ohne dass im konkreten Fall geprüft werden, worin ein berechtigtes Informationsinteresse bestehe. Die Arbeit stellt die Unterschiede in der Rechtspraxis von Deutschland und den USA, wo man eine der Person der Zeitgeschichte vergleichbare Rechtsfigur, die sogenannte public figure, kennt, dar. Dabei lässt sich die Verfasserin vom common law leiten. Das heißt, nicht nur das amerikanische Recht, das schon aufgrund seiner Verwurzelung mit dem common law sehr fallorientiert ist, sondern auch das deutsche Recht wird anhand der maßgeblichen Entscheidungen der Gerichte erörtert. In ständiger Rechtsprechung betont das Bundesverfassungsgericht, dass es beim Aufeinanderprallen von Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht regelmäßig auf den Einzelfall und die Berücksichtigung aller die jeweilige Situation prägenden Umstände ankomme. Insofern wird § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG keiner rein theoretischen Analyse unterzogen; vielmehr führt die Verfasserin die jeweiligen Leitentscheidungen zu dieser Vorschrift und zur Figurder absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte vor Augen, um dadurch die Ideen und Gedanken nachvollziehen zu können, von denen sich die Rechtsprechung leiten lässt.

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2000

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