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Die Herausbildung der Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung im Umweltrecht der Bundesrepublik Deutschland

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Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet hat das Umweltrecht in den vergangenen Jahren den Blick auf die Handlungsformen des Staates gelenkt, in denen sich traditionell das Verhältnis von Staat und Gesellschaft widerspiegelt. Obwohl im Alltag nie vollständig verdrängt, sind die Instrumente indirekter Verhaltenssteuerung im auf die staatliche Eingriffsverwaltung zugeschnittenen System des Verwaltungsrechts zunächst als störender oder zu vernachlässigender Fremdkörper begriffen worden, bevor sie mit der wachsenden Bedeutung der Leistungsverwaltung als notwendige Ergänzung und vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Gestaltungsprobleme umweltschützender Risikovorsorge sogar als Alternative zum Ordnungsrecht hervortraten. Aufgezeigt wird, daß staatliches Handeln auch diejenigen Risiken erfaßt, die von der Rechtsgemeinschaft als rechtlich hinnehmbar, aber unerwünscht bewertet werden. Davon gehen nunmehr auch die Entwürfe für ein Umweltgesetzbuch aus, in denen der Konnex zwischen der erweiterten Risikovorsorge und dem Ausbau geeigneter Instrumente für Unsicherheitsbewältigungen unter der gemeinsamen Verantwortung von Staat und Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Der indirekten Verhaltenssteuerung werden vorwiegend die ökonomischen, informalen und organisatorischen Steuerungsideen des Staates zugerechnet. Diese sind durch Steuerungsmittel gekennzeichnet, die sich vom Ordnungsrecht signifikant unterscheiden: Nicht Legalität, Rechtsförmlichkeit und Individualrechtsschutz prägen das auf Motivationsbeeinflussung setzende Instrumentarium des Staates, sondern Anreizwirkung, Tauschprinzip und induzierte Selbststeuerung. Festgestellt wird, daß die Stigmatisierung und die Zurückdrängung lenkender Einwirkung der zunehmenden Einsicht in die Unverzichtbarkeit indirekter Verhaltensbeeinflussung im Umweltrecht gewichen sind. Dies macht deren rechtliche Einbindung und die Suche nach neuen Gestaltungsmitteln des Rechts jedoch nicht entbehrlich. Hierbei hat sich die verwaltungsrechtliche Dogmatik zu öffnen und die Konzentration auf die Rechtsform zu hinterfragen, um den Wandel der Handlungsformen vor dem Hintergrund zu bewältigen, diese im Recht zu integrieren und durch das Recht für den Bürger überschaubar zu machen.

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2000

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