Die Schranken des Grundgesetzes für die europäische Integration
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Die zunehmende Globalisierung und die immer intensivere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen bereits seit Jahren zu einer immer mehr Politikbereiche erfassenden Übertragung von Hoheitsrechten. Kann aber der »Ausverkauf« deutscher Hoheitsgewalt unvermindert anhalten? Oder enthält das Grundgesetz Grenzen, die sicherstellen, daß die Bundesrepublik als Nationalstaat fortbesteht? Diese Frage untersucht die Autorin am Beispiel des Maastrichter Vertrages. Grundlage der Untersuchung ist die Analyse der Vorschriften des Grundgesetzes, die die Übertragung von Hoheitsrechten ermöglichen. Im Zentrum steht Artikel 23 GG, der nicht nur eine Eingliederung der Bundesrepublik in die Europäische Union ermöglicht, sondern auch Vorgaben für Struktur und inhaltliche Ausrichtung dieser Union enthält. Darüber hinaus beinhaltet er die Garantie für die Fortgeltung der maßgeblichen innerstaatlichen Strukturprinzipien und regelt die Beteiligung der Bundesorgane am Prozeß der Hoheitsrechtsübertragung. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Darstellung der Regelungen des Maastrichter Vertrages, der neben nunmehr kodifizierten Formen völkerrechtlicher Zusammenarbeit die Intensivierung bereits zuvor bestehender Gemeinschaftspolitiken enthält. Grundlegende Neuerung ist die »Vergemeinschaftung« der Währungspolitik, die mit der Einführung des Euro und der Schaffung des ESZB zentrale Bereiche staatlicher Hoheitsbefugnis berühren. Die nachfolgende Analyse der Regelungen des Maastrichter Vertrages an den Vorgaben des Grundgesetzes zeigt, daß die den deutschen Staat prägenden Strukturprinzipien und die Garantie des Fortbestehens eigener Staatlichkeit in der durch den Maastrichter Vertrag konzipierten Europäischen Union respektiert werden, daß aber etwa die Schaffung einer Gemeinschaftswährung Grenzbereiche berührt, die bei zukünftigen Integrationsverträgen eine sorgfältige Prüfung demokratischer Legitimation, rechtsstaatlicher Garantien und der Sicherstellung innerstaatlicher Kompetenzverteilung erforderlich machen wird.