Die Friedenspflicht in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht als (fehlender) Gegenstand tarifvertraglicher Vereinbarungen
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Unter der tariflichen Friedenspflicht versteht man allgemein die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Dauer des Tarifvertrages von Mitteln des Arbeitskampfes im bestimmten Umfang keinen Gebrauch zu machen. Als ungeschriebener Bestandteil eines jeden Tarifvertrages bedarf die Friedenspflicht grundsätzlich keiner ausdrücklichen Regelung. Bei fehlenden Vereinbarungen steht die Praxis dann vor der Frage nach dem genauen Umfang der Friedenspflicht. Die Arbeit stellt für diesen Fall zunächst eine Auslegungsmethodik zur Ermittlung der Reichweite der tariflichen Friedenspflicht vor, sodann folgen praxisrelevante Beispiele. Für den Fall, daß die Tarifvertragsparteien ausdrückliche Vereinbarungen über die Friedenspflicht treffen, treten die Grenzen der Tarifautonomie und der Regelungsbefugnis in den Vordergrund. Auch diesen Problemen geht die Arbeit nach.