Die Beachtung der Rechtskraft im Zivilprozess von Amts wegen
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Die Untersuchung, warum die Rechtskraft im Zivilprozess von Amts wegen zu beachten ist und nicht lediglich auf Einrede hin, führt den Blick zunächst auf die Gesetzgebungsgeschichte des BGB. Da bis heute weder in die eine noch in die andere Richtung eine ausdrückliche Regelung existiert, folgt eine Betrachtung der beiden wesentlichen Aspekte, die für die amtswegige Beachtung der Rechtskraft sprechen: Schutz des Beklagten und des öffentlichen Interesses. Eine kritische Auseinandersetzung damit zeigt jedoch, dass Ausnahmen vom Grundsatz der amtswegigen Beachtung der Rechtskraft möglich sein müssen. Dies wird noch durch Vorschriften wie § 407 II BGB, § 856 V ZPO und § 21 AGBG bestärkt, zumal sich die herrschende Meinung in deren Anwendungsbereich teilweise inkonsequent zeigt und in Widersprüche verwickelt.