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Alternative Haftung im Zivilprozeß
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In Fällen alternativer Haftung steht dem Gläubiger materiellrechtlich ein Anspruch zu, doch ist der Anspruchsgegner nicht eindeutig. Vielmehr kommen als Beklagte mehrere Personen in Betracht, deren Haftung sich wechselseitig ausschließt. Im Wege einer rechtsvergleichenden Untersuchung geht die Autorin der Frage nach, wie das englische, französische und deutsche Prozeßrecht sicherstellen, daß sich diese wechselseitige Ausschließlichkeit nicht zu Lasten des Gläubigers auswirkt. Die Streitverkündung des deutschen Prozeßrechts erscheint dabei nur in wenigen Fällen als geeignet. De lege ferenda empfiehlt die Autorin daher eine differenzierende Lösung.
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2001
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