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Die allgemeine Umweltnutzungsfreiheit

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Der Mensch lebt durch und aufgrund der Natur, seine Existenz ist notwendig mit der Inanspruchnahme der Umwelt verbunden. Die prinzipielle Berechtigung zur Nutzung der Umwelt ist daher für die grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen von wesentlicher Bedeutung. Wenn dem die Überlegung zugrunde liegt, daß es ein ausdrückliches Umweltnutzungsgrundrecht nicht gibt und die individuelle Inanspruchnahme der natürlichen Umweltgüter somit nur im Rahmen der Ausübung grundrechtlicher Freiheit verbürgt sein kann, so kommt als Grundlage eines solchen Rechts der gesamte Bestand der Freiheitsgrundrechte der Verfassung in Betracht. Ein allgemeines Umweltnutzungsrecht kann jedoch nur einem ebenso allgemein gehaltenen Grundrechtstatbestand entspringen, so daß im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung der spezifisch umweltrelevante Gewährleistungsgehalt der Freiheitsverbürgung des Art. 2 Abs. 1 GG steht.

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2001

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